Statuten

der

CHRISTLICH-JÜDISCHE ARBEITSGEMEINSCHAFT (CJA) ST.GALLEN – OSTSCHWEIZ

Art. 1     Name und Sitz

Unter dem Namen „Christlich-Jüdische Arbeitsgemeinschaft St. Gallen – Ostschweiz“ besteht mit Sitz in St. Gallen ein Verein im Sinne von Art 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Verein versteht sich als Ortsgruppe der Christlich-Jüdischen Arbeitsgemeinschaft in der Schweiz.

Art. 2     Zweck           

Der Verein bezweckt die Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Christen und Juden und den interreligiösen Dialog.
Er ist überkonfessionell und überparteilich und wendet sich gegen jegliche Form religiöser Diskriminierung.

Art. 3     Aufgaben und Zielsetzung

Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch:
a) Vorträge und Aussprachen
b) Exkursionen, gegenseitige Besuche
c) Informationen durch Medien
d) Eingaben an Behörden
e) Zusammenarbeit mit Vereinigungen im In- und Ausland, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen

Art. 4     Mitgliedschaft

 Mitglied des Vereins kann werden, wer sich zu den Vereinszielen bekennt. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme durch den Vorstand wirksam.

Art. 5     Ende der Mitgliedschaft      

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende Jahr, durch den Tod oder den Ausschluss durch den Vorstand.

Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht auf Rekurs an die Mitgliederversammlung.

Art. 6     Finanzielles

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  1. a) Mitgliederbeiträgen
  2. b) Spenden von Gönnern und Behörden
  3. c) Erträgen aus Sammlungen
  4. d) Schenkungen und Vermächtnissen
  5. d) Zinsen

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 7     Vereinsjahr

Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 8     Organisation

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ
b) Der Vorstand
c) Die Kontrollstelle
 

Art. 9     Die Mitgliederversammlung

Die jährliche Ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit einberufen und erledigt vorab die nachstehend aufgeführten statutarischen Geschäfte:

  1. a) Wahl der Stimmenzählenden
    b) Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung
    c) Abnahme des Jahresberichtes
    d) Entgegennahme des Kassaberichtes
    e) Entgegennahme des Berichtes der Kontrollstelle und Abstimmung über deren Anträge
    f) Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
    g) Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle
    h) gegebenenfalls Änderung der Statuten
    i) allfällige Auflösung des Vereins (siehe auch Art. 12)

 

Anträge aus dem Kreis der Mitglieder an die Ordentliche Mitgliederversammlung sind bis Ende Jahr schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr durch offene Abstimmung, wenn nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder von mindestens 20 Mitgliedern unter gleichzeitiger Bekanntgabe  der Traktanden verlangt werden. In letzterem Fall muss die Versammlung binnen zweier Monate durchgeführt werden.

Art. 10     Der Vorstand

Dem Vorstand gehören 5 bis 9 Personen an, wovon mindestens je eine das Präsidium, das Aktuariat und die Kassaverwaltung übernimmt.
Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Er konstituiert sich selbst, ausgenommen das Präsidium; dieses wird von der Mitgliederversammlung direkt gewählt.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums, so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Wunsch von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es gilt das einfache Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium durch Stichentscheid.

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. a) Vertretung des Vereins nach außen
  2. b) Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. c) Vollzug von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  4. d) Beschlussfassung über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung

vorbehalten sind

  1. e) Organisation von Veranstaltungen

Unterschriftsberechtigt für den Verein ist das Präsidium zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Art. 11     Die Kontrollstelle

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren als Kontrollstelle zwei Personen, die nicht Mitglieder sein müssen. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kontrollstelle unterbreitet der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht und lässt über die sich daraus ergebenden Anträge abstimmen (Genehmigung des Kassaberichtes, Décharge-Erteilung an die Kassaverwaltung, Bemerkungen zur Vorstandsarbeit).

Art. 12     Auflösung des Vereins       

Die Auflösung der  Christlich-Jüdischen Arbeitsgemeinschaft St. Gallen – Ostschweiz erfolgt, wenn diese von einer Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.

Das Vermögen, welches nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten übrig bleibt, ist zuhanden eines gleiche Zwecke verfolgenden Vereins der Christlich-Jüdischen Arbeitsgemeinschaft in der Schweiz zu übergeben.

Art. 13     In-Kraft-Treten

Die Statuten treten mit ihrer Annahme durch die heutige Ordentliche Mitgliederversammlung in Kraft.

St. Gallen, 29. März 2011                              Für den Vorstand:

Die Präsidentin: Beatrix Jessberger

Der Aktuar: Andreas Schwendener